Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

PDF: LEITFADEN ZUR CE-KENNZEICHEN

1 Einleitung

Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen. Zu diesem Zwecke wurden/werden Europäische Richtlinien und Normen erarbeitet. Mit dem CE-Zeichen dokumentiert der Hersteller die Übereinstimmung (Konformität) seines Produktes mit den jeweils maßgeblichen Richtlinien und den technischen Spezifikationen. Das CE-Zeichen ist somit ein Konformitätszeichen, nicht jedoch ein Güte/Qualitätszeichen.

2 Die Bauproduktenrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht

2. 1 Die Bauproduktenrichtlinie

Um den freien Warenverkehr auch mit Bauprodukten sicherzustellen, wurde die Bauproduktenrichtlinie erlassen. Mit ihr wurden die Voraussetzungen für eine Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte geschaffen.

2.1.1 Wesentliche Anforderungen

Nach Art. 2 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Bauprodukte nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d. h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie verwendet werden sollen, die „wesentlichen Anforderungen“ (Essential Requirements) erfüllen kann. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Anhang I zur Bauproduktenrichtlinie wie folgt:

- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

- Brandschutz

- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

- Nutzungssicherheit

- Schallschutz

- Energieeinsparung und Wärmeschutz



2.1.2 Harmonisierte Normen

Die technischen Details zur Konkretisierung der vorstehend genannten Anforderungen werden von den europäischen Normungsinstitutionen erarbeitet. Diese werden auf der Grundlage von Mandaten (Normungsaufträge) der Europäischen Kommission tätig. Normen, die als technische Regeln von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage eines Mandates erarbeitet worden und im EG-Amtsblatt bekannt gemacht worden sind, werden als „harmonisierte Normen“ bezeichnet.

2.2 Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in Deutschland

Europäische Richtlinien bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht.

2.2.1 Das Bauproduktengesetz (BauPG)

Die Bauproduktenrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt. Hiernach darf ein Bauprodukt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar ist. Ein Bauprodukt gilt (unter anderem) als brauchbar, wenn es einer bekannt gemachten harmonisierten Norm entspricht. Um dies nachzuweisen, muss der Hersteller eines Produktes ein Konformitätsverfahren durchführen (vgl. 3.1.1).

2.2.2 Die Musterbauordnung (MBO)

Da die Bauproduktenrichtlinie nicht nur den freien Warenverkehr mit Bauprodukten, sondern auch deren Verwendung regelt, wurde - im Hinblick auf die Verwendung der Bauprodukte - die Musterbauordnung (MBO) der ARGEBAU geändert. Hintergrund ist, dass in Deutschland die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht bei den Ländern liegt. Die Änderungen der MBO wurden sodann in die einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer übernommen.



2.2.2.1 Die Bauregelliste

Soweit die Verwendung von Bauprodukten betroffen ist, kommt der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) - auf diese verweist die MBO - eine wesentliche Bedeutung zu. Diese ist wie folgt aufgebaut:

Bauregelliste DIBt<

2.2.2.2 Verwendbarkeitsnachweise

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Unterscheidung von Bauprodukten sind folgende Verwendbarkeitsnachweise erforderlich:





3 Das CE-Kennzeichen

3.1 Der Weg zum CE-Kennzeichen

Wie unter 2.2.1 erläutert, darf ein Bauprodukt nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar ist. Ein Bauprodukt gilt (u.a.) als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten Normen entspricht.

3.1.1 Konformitätsverfahren

Als Nachweis dafür, dass ein Bauprodukt einer bekannt gemachten harmonisierten Norm entspricht, bedarf es der Durchführung eines Konformitätsnachweisverfahrens. Dieses Verfahren kann aus folgenden Komponenten bestehen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauPG):

  • Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller/durch eine Prüfstelle
  • Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle
  • Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle
  • Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle
  • Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (Werkseigene Produktionskontrolle)
  • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine Überwachungsstelle

Werden die vorstehenden Elemente kombiniert, ergeben sich unterschiedliche Konformitätsnachweisverfahren. Insgesamt werden 6 Konformitätssysteme unterschieden. In den harmonisierten Normen wird das jeweils anzuwendende System angegeben. In der folgenden Tabelle ist erläutert, welche Aufgaben von wem für das jeweilige Verfahren erfüllt werden müssen:

Tabelle - Konformitätsverfahren

So ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle beispielsweise, dass im Rahmen des Verfahrens 3 eine Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle sowie eine werkseigene Produktionskontrolle erforderlich sind.

3.1.2 Konformitätserklärung

Am Ende des Konformitätsnachweisverfahrens steht eine Konformitätserklärung des Herstellers; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Konformitätszertifikat einer notifizierten Stelle erforderlich sein. Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauproduktes ergeben haben. Sie ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung (oder das Konformitätszertifikat) berechtigen und verpflichten zum Anbringen des CE-Zeichens.

3.2 Vorschriften zur CE-Kennzeichnung

Es existieren genaue Vorschriften, wie das CE-Kennzeichen auszusehen hat, welche Angaben es enthalten muss und an welcher Stelle es angebracht werden muss/kann:

Ein Muster des CE-Zeichens und Angaben zu dessen Größe ergeben sich aus dem Anhang IV zur Bauproduktenrichtlinie. Welche Angaben es enthalten muss und wo es angebracht werden muss/kann, ist im Anhang ZA der maßgeblichen Produktnorm geregelt.

4 CE-Kennzeichnung von Fenster und Außentüren nach der EN 14351-1

Bei der EN 14351-1 handelt es sich um eine harmonisierte Norm. Hier finden sich Einzelheiten zur CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren, insbesondere im Anhang ZA. Der Tabelle ZA.2 ist zu entnehmen, für welchen Verwendungszweck welches Konformitätssystem Anwendung findet. In der Regel wird hiernach das Verfahren 3 durchzuführen sein. Dieses besteht grundsätzlich aus den folgenden Komponenten (vgl. im einzelnen Tabelle ZA.3b der EN 14351-1):

- Erstprüfung ( I nitial T ype T est) des Produktes durch eine notifizierte Stell e
- Werkseigene Produktionskontrolle (WPK )



4.1.1 ITT

Eine Erstprüfung ist die Ermittlung der Produkteigenschaften nach einer harmonisierten europäischen Produktnorm an repräsentativen Prüfkörpern durch Messung, Berechnung

oder andere Verfahren, die in der Produktnorm beschrieben sind.

Um die Hersteller von Fenstern und Außentüren zu unterstützen, hat die VBH (als Systemgeber) bereits zahlreiche Erstprüfungen durchführen lassen! Die Ergebnisse stellt die VBH den Herstellern im Rahmen des CE-fix-Projektes in Form von

Produktpässen zur Verfügung (sog. Cascading-Verfahren). Damit erspart die VBH den Herstellern Zeit und Kosten!



4.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Eine allgemeine Definition der WPK findet sich in Anhang III zur Bauproduktenrichtlinie. Hiernach bedeutet WPK (...)

„(...) die ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Diese im Rahmen der Produktionskontrolle erstellten Unterlagen gewährleisten eine gemeinsame Grundlage für eine Qualitätssicherung und ermöglichen es, die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der Produkte sowie das wirksame Funktionieren der Produktionskontrolle zu überprüfen.“

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Ziffer 7.3 der EN 14351-1.

Um die Hersteller von Fenstern und Außentüren zu unterstützen, stellt die VBH den Herstellern im Rahmen des CE-fix-Projektes WPK-Unterlagen zur Verfügung! Diese wurden vom ift Rosenheim und von der VBH entwickelt und entsprechen den

Anforderungen, die die EN 14351-1 an die WPK stellt!



VBH  |  CE-fix  |  Impressum